„Der Hund im Scheidungsverfahren“
Nicht immer geht es so zu wie im Film „Der Rosenkrieg“. Im Aufteilungsverfahren kann es aber neben der Bewältigung der Probleme hinsichtlich der Aufteilung von Wohnung, Hausrat, Zuteilung der Obsorge etc. auch durchaus zu Schwierigkeiten der Aufteilung von Tieren kommen, denn auch die Tiere unterliegen der Aufteilung. Dabei geht es nicht immer darum, wer die Tiere eingebracht hat, überhaupt dann, wenn die Tiere von beiden Ehepartnern aufgezogen wurden. Die ständige Rechtssprechung der Gerichte zu diesem Thema lautet:
"Ein Hund, gerade wenn er kein „Gebrauchshund“ ist (wie etwa ein Blindenhund, der für eine bestimmte Person eine lebenswichtige Aufgabe erfüllt, oder ein Lawinenhund, der für die Berufsausübung eines Bergretters notwendig ist), gehört dem aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen an.
Bei der rechtsgestaltenden und nach Billigkeit zu treffenden Entscheidung über die Zuweisung eines Hundes ist daher nicht nur der Vermögenswert des Hundes zu berücksichtigen, sondern auch die gefühlsmäßige Bindung sowohl der Ehegatten zum Hund als auch der des Hundes zu ihnen, wenn auch das Wohl des Hundes nicht den gleichen Ausschlag geben wird, wie das Wohl eines Kindes bei einer Entscheidung über die Obsorge." (LG f ZRS Wien 4.2.2003, 44 R 645/02g)
Hält man sich etwa 6 Hühner und kommt es danach zur Scheidung, so wird man diese, wenn jeder der Ehepartner auf der Teilung besteht, diese je 50:50 teilen können, ohne dass die Psyche der Tiere erheblichen Schaden nimmt und jedem 3 Tiere zuweisen.
Auch eingebrachte Tiere können der Teilung unterliegen, da sie anders als übliche Gebrauchsgegenstände ständiger Investitionen und Betreuung bedürfen (Tierarzt, Futter, Zuwendung – z.B. „Gassi gehen“ etc.), je länger sie „eingebracht“ wurden, umso eher können Sie auch dem anderen Ehepartner zugesprochen werden, da sich einerseits eine gefühlsmäßige Bindung zwischen Hund und dem anderen Ehepartner entwickelt haben kann, die stärker ist als zu seinem ursprünglichen Herrl/Frauerl, andererseits aber auch die Frage der Leistbarkeit eine nicht unerhebliche Rolle spielen kann (z.B. der Hund erhält vom Ehepartner eine teure onkologische Behandlung, etwa Chemotherapie oder eine teure Operation sichergestellt, die sich das Herrl/Frauerl nicht leisten kann).