Achtung UnternehmerInnen
Seit 01.01.2006 ist das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft, welches juristische Personen für die Handlungen ihrer Mitarbeiter allgemein für alle strafrechtlichen Delikte verantwortlich werden lässt. Sie ist eine Zusatzhaftung zu der persönlichen Haftung der natürlichen Personen.
1. Welche Unternehmen sind davon betroffen:
GesmbH, AG, OHG, OEG, KG und KEG, sohin Unternehmen, aber auch Vereine, und unter anderem auch Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
2. Wofür haftet der Verband:
Für Straftaten, die ein Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Entscheidungsträger sind Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, sohin nach außen hin vertretungsbefugte Personen, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates sowie Personen, die sonst in leitender Stellung Kontrollbefugnisse ausüben, sohin überhaupt alle Personen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausüben.
3. Wofür wird gehaftet:
Für Straftaten von Mitarbeitern, wenn Mitarbeiter den Tatbestand eines Deliktes rechtswidrig, aber nicht unbedingt schuldhaft, verwirklicht haben.
4. Wofür haftet der Verband:
für alle Delikte des Strafrechtes inkl. speziellen Regelungen im Finanzstrafrecht
5. Es gibt zwei Fälle von Straftaten:
a.) Entscheidungsträger
b.) Begehung durch Mitarbeiter bei mangelnder Überwachung oder Kontrolle
6. Strafen:
Geldbußen, die sich an der Ertragslage des Unternehmens orientieren, mindestens aber € 50,- max. € 10.000,-- pro Tag. Höchststrafe € 1,8 Mio,. Nachsicht und Diversion sind möglich. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit der Weisungen (z. B. Auftrag zur Schadensgutmachung) durch das Gericht, um weitere Straftaten zu verhindern.
7. Kein Regressrecht des Unternehmens:
Es besteht kein Regressrecht an Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern für ihre Handlungen, die zu Verurteilungen führten.
8. Diversion:
Für die Straftaten besteht die Möglichkeit der Diversion (Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages oder Erbringung sozialer Leistungen oder bedingte Nachsicht).
9. Übergang der Strafen:
Übergang der verhängten Geldstrafen oder erteilten Weisungen auf den Verbandsrechtsnachfolger.
Beispiele:
Ein LKW-Lenker eines Transportunternehmens verursacht infolge Sekundenschlafs wegen Übermüdung eine Massenkarambolage. Neben dem Mitarbeiter, sprich LKW-Fahrer, haftet auch das Unternehmen.
Bei einer Operation vergisst der Chirurg einen Tupfer aus dem Körper zu entfernen. Neben dem Arzt haftet auch das Unternehmen, sprich Krankenanstalt.
Für den Geschädigten wird die Durchsetzung seiner Ansprüche in Zukunft also leichter. Für die Unternehmer ist das ein zusätzliches Risiko, insbesondere ist dies bei Kauf von Unternehmungen oder Verschmelzung gegeben, da die Strafen auf den/die Rechtsnachfolger übergehen!