Anti-Stalking-Gesetz
Mit 1. Juli 2006 ist das so genannte Anti-Stalking-Gesetz in Kraft getreten.
Dieses Gesetz bietet einerseits in zivilrechterlicher, andererseits auch in strafrechticher Hinsicht Schutz gegen beharrliche Verfolgung durch Schaffung des Offizialstraftatbestandes des § 107a StGB und die Möglichkeit der Erlassung einstweiliger Verfügungen, deren exekutive Durchsetzung gemäß Sicherheitspolizeigesetz der Polizei übertragen werden kann. Es handelt sich hierbei um eine von der EU geprägten und anerkannten Form der sozialen Gewalt.
Gemäß § 107a StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beinträchtigen, wobei dies durch eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird, indem er
1) ihre räumliche Nähe aufsucht
2) im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt (in diesem Fall ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen).
3) unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
Beispiel: Taxis werden um Mitternacht im fünf Minuten Takt für das verfolgte Opfer bestellt.
4) unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
B) Das Gesetz gibt auch Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und schafft einen eigenen Exekutionstatbestand § 382g EO: Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot von Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahmen,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmten zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen zum Beispiel Inserierung des Opfers in einem Begleitservice.
Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen die Sicherheitspolizei betrauen, ähnlich wie bei Gewalt in der Familie. Die einstweilige Verfügung darf nicht länger als für ein Jahr erlassen werden. Sie ist auch nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen und ist unabhängig von einem Hauptverfahren. Daneben kann natürlich auch auf Unterlassung geklagt werden. Außerdem erhält das Opfer im Rahmen der Opferschutzeinrichtungen Beratung und Unterstützung.
Beim Straftatbestand muss ein widerrechtliches Handeln, das wiederholt und dauerhaft ist und eine besonders hartnäckige Verfolgung des Opfers beinhaltet, vorliegen.
Beispiele aus der Praxis: Die Ex- Freundin schickt dem verheirateten Freund Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens, um seine Leiche abzuholen; das Konterfei der Ex- Freundin wird als Rotlichtmilieuannonce geschalten und die Telefonnummer dazu veröffentlicht; Ehrenrührige und herabwürdigende Texte werden in den Straßenzügen des Wohn- und Dienstortes des Opfers in Kopie verteilt.