Hat der Ausstattungsanspruch der Kinder auf den Unterhalt der geschiedenen Ehegattin Einfluss?
Der OGH hat mit der Entscheidung EvBl 2005/182 erstmals zur Berücksichtigung eines Ausstattungsanspruches für ein Kind bei Bemessung des Unterhaltes für die geschiedene Ehegattin gefällt. §§ 1220 und 1231 ABGB regeln den Ausstattungsanspruch für Söhne und Töchter, welche, sind sie bedürftig, angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben können. Da es sich beim Ausstattungsanspruch um einen Unterhaltsanspruch, der aus der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern hervorgeht, handelt, hat dies zur Folge, dass dies bei der Bemessung des Unterhaltes gegenüber der geschiedenen Ehegattin entsprechend gewürdigt wird, wobei so vorzugehen ist, als bestünde eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder. Grundsätzlich ist bei der Ausmittlung der Höhe der Ausstattung auf den Zeitpunkt der Eheschließung des berechtigten Kindes abzustellen, danach sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten auszumessen. Nach ständiger Rechtssprechung beträgt der Ausstattungsanspruch zwischen 20 und 30% des Jahresnettoeinkommens. Diese Prozentgrenze bildet die Obergrenze.
Die unterhaltsberechtigte Ehegattin muss sich einen prozentmäßigen Abschlag einen Zeitraum lang gefallen lassen.
Dieser Abschlag wird an folgendem Beispiel demonstriert:
Die ehemals im Haushalt tätige Ex-Ehefrau erhält, ohne weitere Sorgepflichten des Ehemannes, 33% des Einkommens. Dieser verdient € 3.000,-- (inkl. 13., 14. Gehalt) monatlich. Der Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau beträgt sohin 1.000,--. Vom Nettojahreseinkommen von 12 x 3.000 = 36.000 erhält die Tochter 30% = € 10.800 Ausstattung. Nun wird der fiktive monatliche Unterhalt der Tochter berechnet, als wäre sie noch unterhaltsberechtigt. Im Alter von 15-22 Jahren erhalten Unterhaltsberechtigte 22%. Erhält die Ex-Ehegattin vollen Unterhalt, so erfolgt für Kinder ein Abschlag von 3%, sohin ist der fiktive Unterhaltsanspruch der Tochter 19%, das bedeutet bei einem Einkommen von € 3.000,--, dass die Tochter monatlich € 570,- (das ist der fiktive Unterhaltsanspruch von 19%) bekommen würde. Die Ehefrau wird gekürzt in ihrem Unterhaltsanspruch auf 29% (4% Abzug für den Unterhalt für 1 Kind), und zwar erhält sie statt € 1.000,-- nur € 870,-- und muss sich diese Kürzung rund 19 Monate gefallen lassen, da nämlich im ausbezahlten Ausstattungsbetrag von € 10.800,-- der fiktive Unterhalt von € 570,-- rund 19 Mal enthalten ist. Danach bekommt die Ehefrau wiederum ihren vollen Unterhalt.
Diese Entscheidung ist auch deshalb zu teilen, weil auch die berufstätige Ex-Ehefrau aus ihrem Einkommen ebenfalls einen Ausstattungsnettobetrag von 30% des Jahresnettoeinkommens zu leisten hätte, so nimmt die nichtberufstätige Ehefrau ebenfalls angemessen an einer Dotierung der Tochter teil. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau leistet sohin auch einen Beitrag von € 2.470,-- (19 x € 130,-- Unterhaltsminderung).