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Die Patientenverfügung
„Der mündige Patient:“

Mit BGBl I Nr. 55/2006 wurde die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung geschaffen. § 2 erklärt den Begriff der Patientenverfügung (verbindliche oder beachtliche), wobei unter Patient eine Person zu verstehen ist, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie krank ist oder nicht. Sie kann nur höchstpersönlich errichtet werden und muss der Patient bei der Errichtung einsichts- und urteilsfähig sein. Die Verfügung im Sinne des Gesetzes selbst ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, und die nur dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Erforderlich ist bei der verbindlichen Patientenverfügung das Zusammenwirken von Arzt, Jurist und Patient, wobei sie von einem Rechtsanwalt, Patientenanwalt oder Notar errichtet werden kann. Der Arzt hat hiebei die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten, die Aufklärung über die Konsequenz der Verfügung für die medizinische Behandlung und ob der Patient im Stande ist, die Folgen der Verfügung entsprechend einzuschätzen, zu prüfen und muss er auch begründen und durch seine Unterschrift bestätigen, dass der Patient die Einsichts-, Urteilsfähigkeit besitzt, ein Aufklärungsgespräch stattgefunden und der Patient die Folgen verstanden hat. Die Bestätigung kann der Patientenverfügung angeschlossen werden oder bereits in der Patientenverfügung enthalten sein. Zu unterfertigen ist selbstverständlich die Verfügung auch durch den Patienten selbst. In der Regel wird in einer Patientenverfügung angeführt werden müssen, welche medizinischen Behandlungen abgelehnt werden, es können dies alle lebensverlängernden Maßnahmen sein oder nur einzelne. Die Gültigkeitsdauer einer derartigen Patientenverfügung beträgt 5 Jahre, sofern der Patient keine kürzere Dauer verfügt hat oder die Verfügung widerrufen hat. Eine Erneuerung einer verbindlichen Verfügung kann nach 5 Jahren oder kürzerer Gültigkeit erfolgen. Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, so lange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann. Beachtliche Patientenverfügungen sind all jene, die nicht die Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllen, hiebei ist die beachtliche Patientenverfügung umso mehr zu beachten, je eher sie den Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung entspricht.

Eine Patientenverfügung ist dann unwirksam, wenn sie nicht frei und ernstlich erklärt wurde oder durch Irrtum, List, Täuschung, physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde, ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder der Stand der medizinischen Wissenschaft sich seit ihrer Errichtung wesentlich verbessert hat. Die Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit vor allem dann, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein sollte, dies könnte z. B. unmittelbar vor einer entscheidenden ärztlichen Maßnahme, die durch die Patientenverfügung ausgeschlossen ist, erfolgen.