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Pensionen

1.) Pension
Bis zum Jahr 1992 waren in Österreich die Frauen in pensionsrechtlicher Hinsicht, so weit sie die Witwenpension betroffen hat, bevorzugt. Bis dahin wurde grundsätzlich nach dem Tod einer Frau keine Witwerpension ausbezahlt. Durch ein Erkenntnis des VerfGH wurde diese gleichheitswidrige Vorgangsweise 1992 geändert.
Es war dies letztendlich eine Konsequenz aus der gesellschaftlichen Entwicklung, infolge des Eintretens von immer mehr Frauen in den Erwerbsprozess und Gleichstellung der Männer.

Derzeitige gesetzliche Lage in Österreich:

Witwen-/Witwerpension:
1. Bei aufrechter Ehe
Der hinterbliebene Ehegatte hat nach dem Tode des anderen Ehegatten, wenn der Verstorbene selbst einen Anspruch gehabt hätte, Anspruch auf Witwerpension/Witwenpension.

2. Nach der Scheidung
Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte hat nach der Scheidung einen Witwerpensionsanspruch bzw. Witwenpensionsanspruch bis zur Höhe seines Unterhaltsanspruches. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterhaltsberechtigte auch von dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt erhalten hat und zwar entweder aufgrund eines Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Eheauflösung geschlossenen vertraglichen, selbst auch mündlichen Verpflichtung.

Keinen Pensions- oder Witwenpensionsanspruch/Witwerpensionsanspruch gibt es, wenn der Unterhalt abgefunden wurde, auch wenn der verstorbene Ehegatte diese Abfindung in Form einer Rente gezahlt hat.

Bestand im Todeszeitpunkt ein ruhender Anspruch wegen einer  Lebensgemeinschaft, so erlischt das Anrecht auf Witwenpension/Witwerpension endgültig und es besteht keine Pensionsberechtigung mehr. Der Unterhaltstitel muss daher auch noch im Todeszeitpunkt wirksam gewesen sein.

Wird der Ehegatte wieder erwerbsfähig und geht er zum Todeszeitpunkt einem Erwerb nach, welcher den Unterhaltstitel zum Erlöschen bringt, so ist ebenfalls der Verlust der Witwerpension bzw. Witwenpension damit verbunden. Ansonsten besteht ein Pensionsanspruch, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Versicherte bis zu seinem Tod, zumindest aber während des letzten Jahres vor seinem Tod dem früheren Ehegatten ohne Vorliegen eines Titels tatsächlich Unterhalt geleistet hat.

Trotz des Vorliegens der Voraussetzung für eine Witwenpension/Witwerpension ist der Anspruch auf 30 Kalendermonate dann beschränkt,

a) wenn der Witwer zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert hat oder

b) eine Versorgungsehe mit einem Pensionisten geschlossen wurde.

Davon gibt es jedoch wiederum Ausnahmen: Es besteht keine zeitliche Begrenzung der Witwenpension/Witwerpension, wenn die Ehe mit einem Pensionisten geschlossen wurde und diese Ehe zumindest 3 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied nicht mehr als 20 Jahre betragen hat, oder die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert und der Altersunterschied nicht mehr als 25 Jahre betragen hat, oder mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen hat.

Keine zeitliche Begrenzung gibt es auch

a) Wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder durch die Ehe legitimiert wurde.

b) Die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes nachgewiesenermaßen schwanger war.

c) Wenn dem Haushalt des Witwers ein Kind der Verstorbenen angehört oder Anspruch auf Waisenpension hat.

d) Wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die früher schon einmal miteinander verheiratet waren

e) oder wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufes der 30-monatigen Frist invalide ist.

Höhe der Witwenpension/Witwerpension

Bei der Berechnung der Witwenpension/Witwerpension wird auf die ehelichen Unterhaltsansprüche Bedacht genommen. Derjenige Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen erwirbt einen höheren Witwenpensionsanspruch/ Witwerpensionsanspruch. Der Anspruch beträgt zwischen 60 und 0 %.

Die Berechnungsformel für den % Satz der Witwenpension/Witwerpension errechnet sich wie folgt:

70 abzüglich dem Ergebnis folgender Rechnung:

Durchschnittseinkommen Witwe in den letzten 2 Jahre durch Durchschnittseinkommen des Vorverstorbenen während der letzten 2 Jahre mal 30

Hatte z.B. der Verstorbene € 4.000,-- und die Witwe € 1.600,-- an Einkommen, so liegt nach obiger Formel der Pensionsanspruch bei 58 %. Hatte der Verstorbene das 3fache Einkommen des Hinterbliebenen, so beträgt die Witwenpension/Witwerpension 60 %.Ist das Einkommen des Hinterbliebenen 2 1/3 mal so hoch wie das Einkommen des Verstorbenen, so ist die Witwenpension/Witwerpension 0.

De lege lata: in nächster Zeit ist nit mit ....der in den letzten 10 Jahren durchgeführten umfangreichen auf diesem Gebiet zu rechnen

2.) Das Problem der gläsernen Decke ist nach wie vor in Österreich noch spürbar, allerdings hat sich die Situation in den letzten 15 Jahren insofern gebessert, als dass im öffentlichen Dienst in den letzten Jahren eine erhebliche Verbesserung, ja nahezu Gleichstellung eingetreten ist. So ist z.B. in der Richterschaft die Leiterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Frau, im Landesgericht für ZRS Wien sind Frauen Vizepräsidentinnen. Ab 1.1.2007 wird eine Frau Präsidentin des Obersten Gerichtshofes sein, daneben gibt es eine weitere Vizepräsidentin des OGH. Desgleichen kann man diese Tendenz auch in der Besetzung von Direktorenposten in der Lehrerschaft an den AHS und BHS sehen. Rückschrittlich ist allerdings noch die Entwicklung an den Universitäten, allerdings haben sich auch dort die Anteile der Frauen in den letzten 15 Jahren verbessert, wobei allerdings von einer Gleichstellung noch lange nicht gesprochen werden kann.
Maßnahmen die seitens der österreichischen Gesetzgebung in dieser Richtung ergriffen wurden, ist das Gleichbehandlungsgesetz, die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Mentoring Programm, Institutionen die dazu geschaffen wurden die gläserne Decke zu durchdringen, etwa das Projekt „Taten statt Worte“ - die frauenfreundlichsten Betriebe werden jährlich ausgezeichnet - Schaffung von Frauenvereinen und Frauenclubs, die einander wechselseitig helfen. Die Einrichtung von der Dr. Maria Schaumayer- Stiftung jährlich abgehaltenen Journalistinnenkongresses und die Dr. Maria Schaumayer Stiftung selbst, die 1991 gegründet wurde und die es sich zum Ziel macht Frauenkarrieren auf dem Gebiet der Wissenschaft, Politik und Wirtschaft zu fördern.

Der Frauenanteil in Führungspositionen ist von durchschnittlich 13,2% in den Jahren 1995 – 1999 auf durchschnittlich 23,7% in den Jahren 2000 - 2005 gestiegen. Die Einkommensschere konnte in der Zeit 2000 bis 2004 auf 17% verringert werden.

In Österreich verbesserte sich der Lohnunterschied von 1995 bis 2003 von 22% auf 17%, wobei ein Rekordsprung in den Jahren 2001 bis 2003 von 20% auf 17% erfolgte.

Allerdings besteht in der Privatwirtschaft, vor allem in den Konzernen in den Führungspositionen noch immer eine Männer- dominierte Gesellschaft, Hauptargument ist noch immer die Unvereinbarkeit von Kindererziehung und Familie. Solange die Männerkarenz nicht gleich angenommen wird wie die Frauenkarenz wird eine tatsächliche Gleichstellung schwer zu erreichen sein. Anzusetzen ist also auch vor allem an der Miteinbeziehung der Männer in die Kindererziehung und dem Wunsch der Frauen ihre Karriere auch tatsächlich durchzuziehen und selbstbewusster zu handeln. Zahlreiche Bücher, die auf dem Markt erscheinen, sprechen immer nur Mitfaktoren an, nicht jedoch die Gesamtsituation der Frauen- und Männergesellschaft. Wichtig wird sein, dass Frauen nicht männliche Kriterien in der Verfolgung ihrer Karriere als Vorbild nehmen, sondern ihre Frauenidentität behalten und die besonderen Vorzüge, die Frauen auszeichnet, auch in Erstreben der Karriereleiter, selbstbewusst und authentisch einsetzen.

Voraussetzung ist bei diesem Gratwanderungsprozess nicht nur die Selbstverantwortung, sondern auch die Verantwortung für Familie und Kinder. Es gilt diese Faktoren für sich in einem hohen Grade vereinen zu können.

Die Entwicklung wird in die Richtung gehen müssen, dass einerseits immer mehr Männer in die Kindererziehung eingebunden werden, andererseits auch müssen Frauen sich selbst Karriere zutrauen, Kindererziehungseinrichtungen erweitert und auch die Möglichkeit geschaffen werden, auf die immer differenzierter werdenden Gesellschaftsentwicklungen und die Veränderungen der Arbeitsplatzstruktur flexibel reagieren zu können, wobei nicht außer Acht zu lassen ist, dass bei ausgelagerten Arbeitsplätzen, wie sie derzeit vielfach angeboten werden, große Mobbing Gefahr besteht und damit wiederum eine Hindernis beim Durchbrechen der gläsernen Decke geschaffen wird.