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„Der Kaufmann ist tot, es lebe der Unternehmer“

Seit 1.1.2007 wurde durch das Handelsrechtsänderungsgesetz BGBl I 2005/120 das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt. Gem. § 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (non-profit Unternehmen). Diese Begriffsbestimmung entstammt § 1 KSchG, allerdings mit der Modifikation, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer gilt. Wie bisher gibt es den Unternehmer kraft Rechtsform und kraft Eintragung ins Firmenbuch. Unter den Unternehmensbegriff fallen auch die freien Berufe, wie Rechtsanwälte, Steuerberater etc. sowie Land- und Forstwirte. Es wurde eine betragliche Grenze für die eintragungspflichtigen Unternehmen geschaffen, diese liegt derzeit bei € 400.000,-- Umsatz jährlich. Diese trifft die Rechnungslegungspflicht (Ausnahmen freie Berufe und Land- und Fortstwirtschaftbetriebe) und die Bilanzierungspflicht; dies gilt desgleichen für unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Bestimmungen für Vollkaufleute gelten nunmehr für alle Unternehmer und auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. Einige strenge Bestimmungen für Vollkaufleute wurden für die Unternehmer etwas entschärft bzw. abgeschafft.

Für alle Unternehmer gilt die Mängelrüge. Der Mangel ist in Zukunft innerhalb angemessener Frist und nicht mehr wie früher unverzüglich zu rügen.

Die Bürgschaftserklärung des Unternehmers ist ebenfalls in Schriftform zu erstatten. Der Unternehmer haftet auch nicht mehr als Bürge und Zahler. In Zukunft kann auch der Unternehmer den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anfechten, auch die Konventionalstrafe des Unternehmers kann gemäßigt werden.

Die Unterscheidungen zwischen OHG und KG einerseits und OEG und KEG andererseits entfallen nunmehr. Die Personengesellschaft wird in Zukunft offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) heißen. Für die Erwerbsgesellschaften gibt es Übergangsbestimmungen zwecks kostenfreier Anpassung bis zum 1.1.2010. Die Bestimmungen beim Unternehmensübergang beschränken sich nun nicht mehr auf Haftungsfragen allein, sondern regeln auch die Voraussetzungen des Überganges, etwa durch gesetzliche Vertragsübernahme, Legalzessionen, gesetzlichen Schuldbeitritt, vor allem wird auch auf den Schutz des Dritten Bezug genommen und gibt es eine Nachhaftungsbegrenzung.