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Mehr Privat, weniger Staat – die Vorsorgevollmacht

Ab 1.7.2007 wird es möglich sein, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, mit welchem die künftige Vertretung bei Verlust der Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- und Äußerungsfähigkeit einer bestimmten Person oder mehreren Personen übertragen werden kann. Daneben gibt es auch die Sachwalterverfügung, die dem Verfügenden jedoch nur die Möglichkeit gibt, sich eine bestimmte Person als Sachwalter zu wünschen.

Besteht eine Vorsorgevollmacht, ist dann die Bestellung eines Sachwalters unzulässig. Die Erstellung der Vorsorgevollmacht ist an Formvorschriften geknüpft, die im Wesentlichen den Vorschriften bei letztwilligen Verfügungen entsprechen.
Diese besteht unter anderem darin, dass die Vorsorgevollmacht nur eigenhändig, fremdhändig oder notariell erstellt werden kann.

a) Die eigenhändige Vollmacht muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, was auch für später hinzugesetzte Annexe gilt. (kostengünstig)

b) Die fremdhändige Vollmacht: Das ist eine vor 3 unbefangenen Zeugen, die eigenberechtigt und die Sprache des Vollmachtsgebers beherrschen müssen, errichtete Vollmacht. Die Zeugen haben auf einen auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz, ähnlich wie beim fremdhändigen Testament, auf der Urkunde anzubringen.

c) Die Vorsorgevollmacht kann letztendlich auch als Notariatsakt aufgenommen werden.

d) Auch bei Anwalt, Notar oder Gericht kann eine Vorsorgevollmacht erstellt werden.
In diesem Fall ist der Vollmachtsgeber über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren und ist die Belehrung zu vermerken.

Die Vollmacht kann selbstverständlich nur höchstpersönlich erteilt werden und besteht die Möglichkeit, diese im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis aufzunehmen. Die Vollmacht hat genau zu beschreiben, für welchen Vorsorgefall die Vertretungsvollmacht Wirksamkeit erlangen sollte, die Angelegenheiten sind jedenfalls gem. § 284 f Abs 1 ABGB bestimmt anzuführen. Der Vollmachtsgeber kann eine oder mehrere Personen für verschiedene Aufgabengebiete einsetzen. Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Bevollmächtigten bestimmt jedoch § 284 f Abs 1 ABGB, dass der Bevollmächtigte zu der Person, der er Vollmacht erteilt, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, zu einem Heim oder sonstigen Einrichtung stehen darf. Dies soll Interessenskonflikte ausschließen.

Zu begrüßen ist jedenfalls, dass nunmehr der Selbstautonomie des Vollmachtsgebers entsprochen wird und der Vollmachtsgeber in die Lage versetzt wird, sich die Personen, die zukünftig seine Fürsorge übernehmen sollen, selbst auszuwählen. Dies werden in der Regel nahe Angehörige sein. Diese werden nämlich nach der derzeitigen Gesetzeslage oft nicht zu Sachwaltern bestellt.