Sind Schenkungen im Erbrecht zu berücksichtigen?
Grundsätzlich steht es jedermann frei, über sein Vermögen zu verfügen. Dies gilt sowohl zu Lebzeiten einer Person als auch für Verfügungen von Todes wegen: Eine Person kann ihr Vermögen grundsätzlich frei verschenken und frei vererben. Das Gesetz trifft aber Vorkehrungen, um eine gewisse Gleichberechtigung der Erben und Pflichtteilsberechtigten sicherzustellen. Das Gesetz bedient sich hierzu zweier Rechtsfiguren: Der Anrechnung bestimmter Vorempfänge, die die Erben zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben und der Einrechnung von Schenkungen, die der Erblasser gemacht hat.
Die Gleichbehandlung der Erben würde nämlich unterlaufen, wenn ein Erblasser bei Lebzeiten sein Vermögen einer Person zuwenden könnte; dann wäre es möglich einen oder mehrere Erben unbillig zu bevorzugen. Der Pflichtteil als gesetzliche Mindestquote würde ebenfalls ins Leere gehen, wäre beim Tod des Erblassers kein Vermögen mehr vorhanden, von dem eine Mindestquote zu hinterlassen ist.
Daher bestimmt das ABGB, dass bestimmte Posten in den Erb- und Pflichtteil einzurechnen sind, um eine gerechte Berechnung der Erb- und Pflichtteile zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um folgende Zuwendungen: Heiratsgut, Ausstattung, das unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder Gewerbes sowie das zur Bezahlung von Schulden Gegebene, sowie überhaupt Zuwendungen, bei denen die Anrechung auf den Erb- oder Pflichtteil vereinbart wurde. Es wird dabei so vorgegangen, als ob diese noch vorhanden wären und ausgehend von diesen erhöhten Werten der Erb- und Pflichtteil neu berechnet.
Daneben werden auch noch Schenkungen des Erblassers, die dieser zu Lebzeiten getätigt hat, bei der Berechnung des Pflichtteiles berücksichtigt. Solche Schenkungen können, wenn sie an pflichtteilsberechtigte Personen erfolgt sind, zeitlich unbeschränkt, wenn sie an nicht pflichtteilsberechtigte Personen erfolgt sind, nur zwei Jahre zurück angerechnet werden.
Von der Anrechnung ausgenommen sind Schenkungen, die aus den Einkünften des Erblassers finanziert wurden, die in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder zu gemeinnützigen Zwecken und aus Rücksichten des Anstandes gemacht wurden.
In einer Entscheidung hat der OGH (OGH 9.11.2006, 6 Ob 170/05a) ausgesprochen, dass für das Vorliegen einer Schenkung aus sittlicher Pflicht strenge Maßstäbe gelten: Es genügt nicht für die Annahme der sittlichen Pflicht, dass der beschenkte Sohn erblindet war und der Vater ihm deshalb eine Wohnung geschenkt hat. Vielmehr müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die die Annahme einer besonderen Notlage rechtfertigen, sodass es gerechtfertigt erscheint, dass die Wohnung an den Sohn geschenkt wurde und dabei seine Geschwister übergangen wurden. Diese Umstände muss der Beschenkte behaupten und beweisen.
Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, als Erblasser die Motive und Beweggründe bei Schenkung und Vorempfängen festzuhalten, um langwierigen Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen.
Das Gesetz versucht mit dieser Regel dem typischen Willen eines Erblassers Rechnung tragen, da ein solcher im Regelfall seine Kinder, Enkel und seinen Ehegatten zu Erben bestimmen wird (Gesetzliches Erbrecht: Kinder 2/3 neben Ehegatten 1/3).
Jedoch ist ein Erblasser daran nicht gebunden: Er kann durch ein Testament eine andere Regelung treffen. Dabei hat er aber die Schranken des Pflichtteilsrechtes zu beachten: Dieses besteht in einer bestimmten Mindestquote, die er den gesetzlichen Erben zukommen lassen muss. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Hinterlässt daher der Erblasser zwei Kinder und einen Ehegatten, so hat er seinen Kindern und seinem Ehegatten je ein Sechstel zu hinterlassen. Dieser Pflichtteil kann dem Erben nur im Falle einer rechtmäßigen Enterbung entzogen werden.