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Der Opferschutz in der neuen StPO

Seit 1.1.2008 gilt eine neue StPO (Strafprozessordnung). Es handelt sich hierbei um eine der umfangreichsten Änderungen des Strafverfahrens seit Inkrafttreten der StPO 1873. Viel diskutiert wurde die Abschaffung des Untersuchungsrichters, der Voruntersuchung und Vorerhebung und das Ersetzen durch ein Ermittlungsverfahren, welches unter der Leitung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei durchgeführt wird.

Der ehemalige Untersuchungsrichter ist nur mehr auf die Wahrung der Grundrechtskontrolle beschränkt (Menschenrechtsrichter).
Die StPO setzt einen neuen Schwerpunkt – den Opferschutz.

Das Opfer ist nicht nur jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat, Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte, sondern auch der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder und die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat offenbar herbeigeführt worden ist oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, und  Personen, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sein könnten.
Daher wurde auch der Privatbeteiligtenbegriff ausgedehnt und kann sich jedes Opfer am Verfahren beteiligen und Ersatz für erlittenes Ungemach begehren.

Das Gericht kann im Hauptverfahren sogar einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll nehmen.
Opfer haben das Recht sich vertreten zu lassen, Akteneinsicht zu nehmen, vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens über ihre wesentlichen Rechte informiert und vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden, Übersetzungshilfe zu erhalten, an einer Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten, an einer Befundaufnahme und einer Tatrekonstruktion teilzunehmen, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden und die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen.

Das Opfer hat somit im Strafverfahren

a.)    Beteiligungsrechte

b.)    Informationsrechte: Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet auf die Rechte der Opfer  Bedacht zu nehmen und sie über ihre Rechte zu belehren und sie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu lukrieren.

c.)    Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereiches – dies gilt für alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen, insbesondere Richter, Staatsanwälte, aber auch Strafverteidiger. Vor allem soll die Identität des Opfers geschützt werden, und damit etwa die Weitergabe von Lichtbildern oder Angaben zur Person hintangehalten werden.

Daneben ist das Institut der Privatanklage (z.B. Ehrenbeleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses etc.) beibehalten worden.
Bis zum Inkrafttreten der neuen StPO musste die Privatanklage innerhalb einer Frist von 42 Tagen  beim  zuständigen Gericht eingelangt sein.  Diese Bestimmung wurde beseitigt. Solange das Delikt nicht verjährt ist, kann die Privatanklage eingereicht werden.