Wenn der Nachbar zur Nervensäge wird...
Wie schützt man sich vor Lärm?
Wer hat das nicht schon erlebt: surrende Geräusche einer Klimaanlage stören beim Einschlafen, oder noch ärger: aus der benachbarten Lokalität dröhnen südländische Klänge von Kastagnetten und Trommelgeräuschen begleitet. Im Kleingartenhaus zu frühstücken ist gefährlich, da vom daneben gelegenen Tennisplatz nicht selten ein Tennisball im Kaffee landen kann.
Nun, wer ist Nachbar? Nachbar ist nicht nur der unmittelbar der eigenen Wohnung angrenzende Wohnungsnachbar: Auch von Nachbargrundstücken, die weiter entfernt sind, etwa durch eine Straße getrennt etc., kann eine Störung ausgehen, die zu nachbarrechtlichen Maßnahmen berechtigt.
Bei Lärm ist es erforderlich, dass die Beeinträchtigung auf eine Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes zurückzuführen ist, z.B. laute ungedämpfte Musik in der Zeit zwischen 22.00 – 6.00.
Die Einwirkung muss unmittelbar erfolgen, etwa Tennisbälle fallen auf das Grundstück, oder die Störung erfolgt durch eine andere Einwirkung: Lärm, Geruch etc.
Der österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung hat diesbezüglich eine Richtlinie herausgebracht.
Örtliche Verhältnisse und ortsübliche Benutzung können in Wien z. B. von Bezirk zu Bezirk verschieden sein. Es muss eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen, ferner ist auch Häufigkeit, Dauer und Zeit der Beeinträchtigung zu beachten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt dann vor, je mehr die Beeinträchtigung die Grenze der Ortsüblichkeit überschreitet.
Wehren kann man sich vor allem durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Schadenersatz.
Zur Klage berechtigt ist neben dem Eigentümer jeder sonst dinglich Berechtigte (z. B. der Wohnungsgebrauchsberechtigte oder Mieter); auch eine Klage des Mieters gegen den Vermieter oder eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer ist möglich.
Ortsüblich? Was heißt das?
In diesem Zusammenhang hat eine jüngst ergangene Entscheidung zur Ortsüblichkeit des Klavierspielens in Wiener Mietwohnungen zu einer Einschränkung der bisherigen Judikatur geführt, indem Klavierspielen nicht in allen Wiener Gemeindebezirken gleich lang als ortsüblich angesehen wird. Wie der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 286/03 i am 14.1.2004 ausführte, ist in einer Mietwohnung im 11. Wiener Gemeindebezirk 2 Stunden, aber nicht 4 Stunden täglichen Klavierspielens als ortsüblich anzusehen. Die Beurteilung, ob eine Immission ortsüblich erfolgt, folgt nämlich auf Grundlage eines Vergleiches der Benützung des störenden Grundstückes mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. Aufgrund der bisherigen Judikatur des OGH waren 4 Stunden tägliche Übungszeit, auch an Samstagen und Sonntagen, durchaus noch als ortsüblich angesehen worden.