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Workaholic als Ehebrecher

(EF-Z 05/2008, S182)

Der eheliche Beistand umfasst die Pflicht der Ehegatten zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung, sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht, das bedeutet z. B. seelischer Beistand durch Zuspruch und Trost im Falle von Verlust eines nahen Angehörigen oder Scheitern im Beruf bis zur Krankenpflege, Krankenbesuche und finanzieller Unterstützung. Sie beinhaltet aber auch die Pflicht, für den Partner/die Partnerin entsprechend Zeit zu erübrigen (Rechts ABC Ehe – Beistand). 

Jeder Ehegatte ist daher grundsätzlich dazu verpflichtet, seine Berufsarbeit so einzuteilen und sein berechtigtes Erwerbsstreben so einzuschränken, dass auch die Belange des anderen Ehegatten und der Familie gewahrt bleiben (EFSlg 38.695).

Eine Ausnahme dieses Grundsatzes lässt die Judikatur nur dann zu, wenn aufgrund der drohenden Arbeitslosigkeit eines Ehegatten und wegen der damit verbundenen finanziellen Notwendigkeit eine berufsbedingte längere Abwesenheit eines Ehegatten gerechtfertigt erscheint. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn bei bestimmten Berufssparten, etwa bei technischen Berufen, eine nachhaltige Erwerbsmöglichkeit nur mit verstärktem Einsatz, beispielsweise durch vermehrte Auslandsaufenthalte, erzielt werden kann (EF-Z 05/2008). Eine schwere Eheverfehlung wird dann nicht vorliegen, wenn der drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit einen höheren Arbeitseinsatz erforderlich macht und die längere Abwesenheit vom Ehepartner und der Familie als wirtschaftliche Notwendigkeit gerechtfertigt erscheint (1 Ob 30/08f).

Zwar können Ehepartner auch im Rahmen der privatautonomen Gestaltung ihr Zusammenleben und somit auch die Art ihrer Berufsausübung einvernehmlich gestalten, sodass ein im Rahmen einer zumindest durch langjährige einvernehmliche Lebenspraxis überdurchschnittlicher beruflicher Einsatz solange keine Eheverfehlung darstellt, als nicht der andere Teil berechtigt ein Abgehen von dieser Vereinbarung verlangen durfte. Ein solches Abgehen von einer usprünglichen einvernehmlichen Lebenspraxis ist jedenfalls durch Gründe, die das Kindeswohl betreffen oder in schweren Lebenssituationen wie Krankheit oder Verlust von nahen Angehörigen, gerechtfertigt.