Der Autokauf von Privat an Privat
Trotz absoluten Gewährleistungsausschlusses Haftung
Der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung trotz eines absolut vereinbarten Gewährleistungsverzichtes beim endgültigen Kaufvertrag zwischen Privaten die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges als schlüssig vereinbart angesehen und den Gewährleistungsanspruch bejaht. Der Gewährleistungsverzicht ist nicht nur nach dem Wortlaut zu beurteilen, sondern ist im Einzelfall auch die Parteienabsicht zu erforschen, so wie die Umstände, die zum Vertragsabschluss führten.
Die klagende und die beklagte Partei haben zuerst einen Kaufvertragsformular des ÖAMTC, u.a. mit dem Vertragspunkt „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist nicht ausgeschlossen“, unterfertigt. 4 Tage später jedoch wurde ein neues, ebenfalls vom ÖAMTC stammendes Formular für den Kaufvertrag unterschrieben, auf dem derselbe Vertragspunkt ausgebessert wurde: es wurde anstatt dem „nicht“ ein „absolut“ eingesetzt, so dass der Vertragspunkt nun lautete: „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist absolut ausgeschlossen“. Die Verkäuferin hatte nämlich in der Zwischenzeit in einer Werkstätte kleinere Mängel des Fahrzeuges beheben lassen und das „Pickerl“ besorgt. Nachdem die Klägerin mit dem Fahrzeug ca. 260 km zurückgelegt hatte, folgte ein plötzlicher Leistungsabfall und musste das Fahrzeug in eine Werkstätte abgeschleppt werden. Die Überprüfung ergab, dass der Zahnriemen gerissen war, was zu einer gravierenden Motorbeschädigung, nämlich Schäden an Ventilen und Kolben, sowie an Zylindern geführt hatte. Eine Schadensbehebung wäre nur durch den Einbau eines Austauschmotors möglich gewesen. Dieser kostete € 4.400 ,-. Das Fahrzeug war um € 7.600 ,- erworben worden. Die Käuferin begehrte daraufhin Rückzahlung des Kaufpreises im Rahmen der Gewährleistung (Wandlung). Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe des PKWs den Betrag von € 7.600 ,- samt 4% Zinsen zu zahlen. Ursache des Schadens war die Lockerung eines Schraubbolzens, es hätte ein Festschrauben dieses Bolzens genügt. Allerdings hatte niemand den Mangel erkennen können. Der Oberste Gerichtshof hat die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt und festgehalten, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe war. Nach der Rechtssprechung ist außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zulässig. Im vorliegenden Fall, nachdem einvernehmlich auch das „Pickerl“(§57a KFG-Überprüfung), dessen Gegenstand die Verkehrs- und Betriebssicherheit ist, eingeholt wurde, kann angenommen werden, dass die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstandes zumindestens schlüssig als vereinbart gelten sollte (EvBl 2009/105). Es ist sohin auch bei Kaufabschluss betreffend ein KFZ unter Privaten durchaus Vorsicht geboten.