Der Ehepakt - Darum prüfe wer sich ewig bindet oder die Lieb ist kurz die Reu ist lang:
Um sich vor Unbillen zu schützen, bietet sich die Möglichkeit Ehepakte abzuschließen.
In Österreich gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung, das heißt jeder bleibt Eigentümer jener Fahrnisse, die er in die Ehe eingebracht hat oder in der Ehe erworben hat. Eine Ausnahme bildet die Beendigung der ehelichen Beziehung.
Im Aufteilungsverfahren wird nämlich alles (bis auf wenige Ausnahmen), was während der Ehe erworben wurde, geteilt.
Für Folgen, die mit einer Eheschließung zusammenhängen und die abweichend vom Gesetz von den Ehepartnern geregelt werden wollen, bieten sich Ehepakte an:
a) Grundsätzlich immer dort, wo ein zwischen den (zukünftigen) Ehepartnern bestehendes wirtschaftliches Ungleichgewicht beibehalten werden soll (z.B. in Adelskreisen).
b) Für bäuerliche Unternehmen, in dem im Ehepakt Gütergemeinschaft - auch in Verbindung mit wechselseitigen Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen - vereinbart werden kann.
c) Für die in die Ehe eingebrachten wechselseitigen Vermögenswerte oder Schulden, um im Falle der Ehescheidung in einem späteren Aufteilungsverfahren dem Richter eine objektive Entscheidungsgrundlage bieten zu können.
d) Für die Dokumentation der eingebrachten Gegenstände (Fahrnisse) – bei Beendigung der Ehe wird man später anlässlich eines Aufteilungsverfahrens sich im Einzelnen nicht mehr erinnern bzw. auch nicht mehr beweisen können, welche Fahrnisse von wem in die Ehe eingebracht wurden. Insbesondere können Wertgegenstände, die in die Ehe eingebracht wurden, einer späteren Aufteilung durch einen Ehepakt definitiv entzogen werden. Dies gilt jedoch nicht für den Hausrat. Regelungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus sind ebenfalls durch Ehepakt möglich.
e) Auch bei Unternehmen bietet sich ein Ehepakt an. Es können die verschiedensten Vereinbarungen getroffen werden, sofern sie nicht den im Gesetz festgelegten Gläubigerschutz verletzen.
Es kann auch vereinbart werden, dass überhaupt das gesamte Unternehmen aus der Aufteilung herausfällt.
f) Ein während aufrechter Ehe zu leistender Ehegattenunterhalt kann bindend festgelegt werden und zwar auch in einem geringeren Maß als nach den von der Judikatur errechneten Sätzen. Die Grenze derartiger Vereinbarungen ist die Sittenwidrigkeit.
Es kann auch ein zeitlich befristeter Unterhalt vereinbart werden.
g) Auch hinsichtlich der Gestaltung des ehelichen Lebens können Vereinbarungen geschlossen werden: Etwa, dass die während der Ehe grundsätzlich der Aufteilung unterliegenden Ersparnisse bei dem verbleiben, der sie angesammelt hat oder dass die Partner jeweils zur Hälfte für Urlaube, Lebenshaltung, Miete etc. aufkommen und vieles andere.
h) Vereinbarungen hinsichtlich der Kinder, der Ehewohnung und des ehelichen Hausrates können in einem Ehepakt nicht wirksam für das Aufteilungsverfahren ausgenommen werden. Es können aber Absichtserklärungen abgegeben werden.
i) Letztendlich können und sollen Ehepakte Regelungen für den Fall der Scheidung sowie auch letztwillige Verfügung, etwa in Form eines wechselseitigen Testamentes, enthalten. Empfohlen wird, Ehepakte gemeinsam mit einem Anwalt, der im Familienrecht firm ist, aufzusetzen, da dieser auch die Praxis der gerichtlichen Durchsetzung kennt. Beim Notar fallen dann nur die halben Notariatskosten an. Die Kosten eines Ehepaktes richten sich nach dem sogenannten Streitwert, dh. jenes Wertes, über welchen im Ehepakt Verfügungen getroffen werden. Sinnvoll ist es, mit dem Notar oder Rechtsanwalt eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen, bevor man den Vertrag in Auftrag gibt.
Aber auch für Lebensgemeinschaften kann eine vertragliche Unterhaltsregelung angedacht werden, um die Lebenspartner vor späteren Überraschungen zu schützen.