Künstliche Befruchtung – Unerwünschte Drillinge
Ein Ehepaar klagte nach Geburt von Drillingen – zur Schwangerschaft war es durch Einsetzen von mit Sperma des Erstklägers befruchteten Embryonen in den Uterus der Zweitklägerin gekommen - die Klinik und begehrte Schadenersatz. Die Klägerin hatte nämlich mit dem behandelnden Arzt zwecks Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Mehrlingsschwangerschaft die Vereinbarung getroffen, dass lediglich zwei künstlich befruchtete Embryonen eingesetzt werden sollten, sodass es höchstens zur Geburt von Zwillingen, nicht aber zu Drillingen kommen könnte. Das klagende Ehepaar begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes ein Drittel der Kosten für das dritte, nicht erwünschte Kind und begehrten die Kläger die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für ein Drittel aller aus der Geburt der Drillinge für deren Unterhalt bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit entstehenden Kosten.
Die erste als auch die zweite Instanz haben das Klagebegehren abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig. Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass die Geburt eines gesunden Kindes keinen Schaden darstellt, und hat daher die auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Klage der jeweiligen Eltern stets abgewiesen. In einer umstrittenen Entscheidung hat im Jahre 2006 ein Senat des Obersten Gerichtshofes die Auffassung vertreten, aus dem Schutzzweck des zwischen den Eltern und eines später behindert geborenen Kindes und dem Arzt, der eine fehlerhafte Pränataldiagnose durchgeführt, und die Eltern über die bestehende Behinderung des ungeborenen Kindes nicht informiert, ergebe sich der gesamte Unterhaltsaufwand (also auch der Geldunterhalt) für das behinderte Kind als ersatzfähiger Schaden. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die einheitliche Rechtssprechung des OGH bei Geburt eines gesunden Kindes diese Schadenersatzpflicht ablehnt.
Die Entscheidung des OGH im Falle des behinderten Kindes („wrongful birth“) hatte erhebliche Kritik nicht nur in Juristenkreisen hervorgerufen. (JBL 2009 / 2)