Wenn der Verflossene nicht loslassen kann...
Eva hat sich von ihrem Freund Fritz getrennt. Dieser kann es nicht fassen, dass gerade ihm das passieren konnte. Im Großen und Ganzen hatte sie nichts an ihm auszusetzen, und an den Streitigkeiten, da war sie doch selbst schuld. Warum musste sie ihn bloß fragen, wenn er ein bisschen angeheitert nach Hause kam, wo er sich so lang aufgehalten hat? Einem Mann wird es doch noch vergönnt sein, mit seinen Kumpeln einmal ein bisschen über den Durst zu trinken! Hätte sie ihn nicht gefragt, wäre es niemals zum Streit gekommen. Sie hätte doch wissen müssen, dass ihn derartige Fragen auf die Palme bringen; er ist ein Häferl, das hat er ihr immer schon gesagt. Fritz kocht vor Wut.
Zufällig trifft er Eva am nächsten Tag im Supermarkt. Es bricht aus ihm heraus, er brüllt und schreit mit ihr und bedroht sie auch. Danach schickt er ihr eine SMS, einerseits um sich zu entschuldigen, gleichzeitig macht er ihr auch wieder Vorwürfe. Sie reagiert darauf nicht.
Einige Zeit später treffen sie einander zufällig auf der Straße. Fritz brüllt Eva auf offener Straße an, macht ihr Vorhaltungen wegen des Verlassens und ihrer Nichtreaktion wegen der SMS. Zwischenzeitig hat sich eine neugierige Menschengruppe gebildet, die den Streit verfolgt.
Muss sich Eva das gefallen lassen ?
Eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.8.2008, 1 Ob 61/08i beschäftigt sich mit diesem Thema. Demnach wäre einer von Eva beantragten einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Freundes Fritz stattzugeben, wobei diesem die persönliche Kontaktaufnahme und die Verfolgung von Eva verboten würde.
Die Sicherheitsbehörden sind mit dem Vollzug zur Sicherung des Rechtsanspruches der gestalkten Eva zu beauftragen.
In der Entscheidung konkretisiert der OGH, was man unter Eingriff in die Privatsphäre versteht. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers. Es setzt kein Verschulden des Gegners oder gar ein strafbares Verhalten nach § 107a StGB voraus (Stalking ist auch strafrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen verfolgbar).
Der OGH hat ausgesprochen, dass der Umstand, dass Fritz Eva jeweils zufällig traf, nichts daran ändert, dass die in unmittelbarem Anschluss erfolgten Handlungsweisen als Verfolgung im Sinne des § 362 Abs1 Z1 EO zu werten sind.